

Im sogenannten „Sachwalter-Urteil“ des Bundesgerichtshofes vom 22.05.1985, Az. IV a ZR 190/83, hat der BGH zur Rechtsstellung und zu den Pflichten eines Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer umfangreich Stellung genommen.
Hiernach
- ist der Versicherungsmakler treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers, womit eine entsprechende Haftung gegenüber dem Versicherungsnehmer für Fehler einhergeht, mit teilweiser Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsnehmers (wie bei „sonstigen Beratern“, z. B. Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern);
- hat der Versicherungsmakler weitgehende Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer, z. B. Risikoermittlung aus eigenem Antrieb, Information des Versicherungsnehmers über den aktuellen Versicherungsschutz, individuelle Gestaltung des Versicherungsschutzes anhand der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers;
- unterscheidet sich der Versicherungsmakler insofern vom „Handels- oder Zivilmakler“, also von Versicherungsvertretern, –büros, -agenturen, -mehrfachagenturen oder firmenverbundenen Vermittlern, bei denen es sich in aller Regel um Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB handelt, die nach § 86 I HGB die Interessen ihres Versicherungsunternehmens wahrnehmen müssen, nicht die ihres Kunden.
Bei Interesse können Sie sich den nachfolgenden Auszug aus dem o. g. Urteil durchlesen (Hervorhebungen wurden hinzugefügt, die Rechtschreibung wurde aktualisiert, zitierte Fundstellen in Klammern wurden weggelassen):
„Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen (…). Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen (…). Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet (…). Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss (…).
Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter (…) bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird (…).“

